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Regulatorik 6 min read

Barrierefreie Website nach BFSG: Der Leitfaden für KMU

Seit dem 28. Juni 2025 ist eine barrierefreie Website für viele Unternehmen Pflicht. Was das BFSG verlangt, wer betroffen ist und wie KMU es umsetzen.

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Barrierefreie Website nach BFSG: Der Leitfaden für KMU

Seit dem 28. Juni 2025 ist Barrierefreiheit keine Kür mehr

Viele Geschäftsführer halten das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz immer noch für ein Thema, das man “irgendwann” angeht. Ein Irrtum.

Das BFSG gilt. Verbindlich. Seit dem 28. Juni 2025.

Wer einen Onlineshop betreibt, eine Buchungsstrecke anbietet oder Verbrauchern digitale Dienstleistungen verkauft, muss seine Website barrierefrei gestalten. Nicht demnächst. Jetzt.

Ein Möbelhändler aus Nordrhein-Westfalen kam im Mai 2025 zu uns, drei Wochen vor der Frist. Sein Onlineshop war über sieben Jahre gewachsen, Modul um Modul, ohne dass jemand je an Tastaturbedienung oder Screenreader gedacht hätte.

Die Panik war verständlich. Mit etwas Vorlauf wäre sie vermeidbar gewesen. Dieser Leitfaden zeigt Ihnen, wie Sie diesen Vorlauf nutzen.

Was das BFSG eigentlich ist

Das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz ist die deutsche Umsetzung einer EU-Richtlinie: dem European Accessibility Act (Richtlinie 2019/882). Jeder Mitgliedstaat musste die Vorgaben in nationales Recht gießen. In Deutschland heißt das Ergebnis BFSG.

Der Kern ist simpel. Bestimmte Produkte und digitale Dienstleistungen für Verbraucher müssen barrierefrei sein.

Menschen mit Seh-, Hör-, motorischen oder kognitiven Einschränkungen sollen sie genauso nutzen können wie alle anderen. Das ist keine Nische.

Rund 7,9 Millionen Menschen in Deutschland leben mit einer anerkannten Schwerbehinderung. Rechnet man temporäre und altersbedingte Einschränkungen hinzu, sind es deutlich mehr. Eine barrierefreie Website schließt diese Menschen nicht aus. Eine nicht-barrierefreie tut es.

Sind Sie überhaupt betroffen?

Hier wird es interessant, denn die Antwort ist differenzierter, als viele denken. Das BFSG greift, sobald Sie Verbrauchern digitale Dienstleistungen anbieten.

Typische Fälle:

  • Onlineshops und E-Commerce jeder Art
  • Bankdienstleistungen und Zahlungsverkehr für Verbraucher
  • Personenbeförderung mit Tickets, Buchung oder Echtzeit-Infos (Apps, Websites)
  • Telekommunikationsdienste
  • E-Books und ihre Lesesoftware
  • Messenger-Dienste

Reiner B2B fällt in der Regel nicht darunter. Verkaufen Sie ausschließlich an Geschäftskunden und nie an Endverbraucher, sind Sie meist außen vor.

Aber Vorsicht: Ein Shop, den theoretisch auch Privatpersonen nutzen können, zählt als Verbraucherangebot.

Die Kleinstunternehmen-Ausnahme hat einen Haken

Es gibt eine Befreiung für Kleinstunternehmen. Wer weniger als 10 Beschäftigte hat und höchstens 2 Millionen Euro Jahresumsatz oder Jahresbilanzsumme, ist von den Pflichten ausgenommen.

Klingt nach Entwarnung für viele kleine Betriebe. Ist es aber nur halb.

Die Ausnahme gilt ausschließlich für Dienstleistungen. Sobald Sie Produkte in Verkehr bringen, greift sie nicht mehr.

Ein Drei-Personen-Betrieb, der barrierefreiheitsrelevante Hardware verkauft, ist trotzdem in der Pflicht. Und beide Schwellen müssen erfüllt sein: weniger als 10 Beschäftigte und ein Jahresumsatz oder eine Bilanzsumme von höchstens 2 Millionen Euro.

12 Mitarbeiter bei 1 Million Umsatz? Keine Ausnahme.

Verlassen Sie sich also nicht blind auf Ihre Mitarbeiterzahl. Prüfen Sie beide Kriterien und die Art Ihres Angebots.

Was “barrierefrei” technisch bedeutet

Barrierefreiheit ist kein Gefühl, sondern ein messbarer Standard. Das BFSG verweist auf die europäische Norm EN 301 549 (Version 3.2.1), die ihrerseits auf den Web Content Accessibility Guidelines aufsetzt. Maßgeblich ist die Konformitätsstufe WCAG 2.1 AA.

Dahinter stehen vier Prinzipien. Inhalte müssen wahrnehmbar, bedienbar, verständlich und robust sein.

In der Praxis heißt das konkret:

  1. Tastaturbedienbarkeit. Jede Funktion muss ohne Maus erreichbar sein. Auch das Mega-Menü und der Checkout.
  2. Ausreichende Kontraste. Text zu Hintergrund mindestens 4,5:1. Hellgrau auf Weiß fällt durch.
  3. Alternativtexte. Jedes informative Bild braucht eine textliche Beschreibung, die Screenreader vorlesen können.
  4. Beschriftete Formulare. Jedes Eingabefeld mit klarem Label. Fehlermeldungen, die sagen, was zu tun ist.
  5. Sichtbarer Fokus. Wer sich per Tab durch die Seite bewegt, muss jederzeit sehen, wo er gerade ist.
  6. Untertitel und Transkripte für Audio- und Videoinhalte.

Das ist kein Hexenwerk. Aber es lässt sich nicht mit einem Plugin “anschalten”.

Overlay-Tools, die genau das versprechen, lösen das Problem nicht. Sie überdecken es. In den USA wurden bereits Hunderte von Klagen gegen Betreiber geführt, die ein Overlay-Widget eingebaut hatten. Die FTC verhängte 2025 eine Strafe von einer Million Dollar gegen einen der größten Anbieter, weil er sein Produkt als garantierte Compliance-Lösung beworben hatte.

Die typischen Stolperfallen

Die meisten Mängel sind keine exotischen Spezialfälle. Es sind dieselben Fehler, immer wieder.

PDFs sind der Klassiker. Ihr Prospekt, Ihre Preisliste, Ihre AGB als gescanntes Bild-PDF? Für einen Screenreader unsichtbar.

Eingebundene Drittanbieter-Tools sind der zweite. Ein Buchungs-Widget oder ein Cookie-Banner, das selbst nicht barrierefrei ist, reißt Ihre ganze Seite mit runter. Die Verantwortung bleibt bei Ihnen.

Und dann die Farbe als einziges Signal. “Pflichtfelder sind rot markiert” hilft niemandem, der Rot nicht von Grün unterscheiden kann. Brauchen Sie ein zweites Signal, etwa ein Sternchen oder einen Text.

Die Fristen, und ein verbreitetes Missverständnis

Der Stichtag war der 28. Juni 2025. Seitdem gilt das Gesetz.

Jetzt kursiert hartnäckig die Annahme, es gebe eine Schonfrist bis 2030. Das stimmt so nicht.

Was §38 BFSG tatsächlich regelt: Dienstleistungserbringer dürfen bis Juni 2030 Produkte weiter einsetzen, die sie vor dem Stichtag rechtmäßig für diese Leistungen genutzt haben. Auch Verträge, die vorher abgeschlossen wurden, laufen bis spätestens Ende Juni 2030 weiter.

Selbstbedienungsterminals wie Geldautomaten oder Fahrkartenautomaten erhalten sogar bis zu 15 Jahre Aufschub ab Inbetriebnahme.

Für Websites und Apps gilt keine dieser Ausnahmen. Wer heute einen nicht-barrierefreien Onlineshop betreibt, ist heute nicht konform.

Was bei Verstößen passiert

Das BFSG ist kein zahnloses Papier. Die Marktüberwachung liegt bei den Ländern, und sie hat Werkzeuge.

Bußgelder reichen bis zu 100.000 Euro. Bei wiederholten oder schweren Verstößen kann die Behörde anordnen, dass ein Angebot vom Markt genommen wird. Stellen Sie sich vor, Ihr Shop muss vom Netz, mitten im Geschäft.

Hinzu kommt die zivilrechtliche Seite. Verbraucherverbände und qualifizierte Einrichtungen können Verstöße abmahnen.

Betroffene Nutzer können sich zudem direkt bei der Marktüberwachungsbehörde beschweren. Der erste reale Fall, der Ihre Tür erreicht, ist selten die Behörde. Es ist die Abmahnung.

Was Barrierefreiheit Ihnen tatsächlich bringt

Es lohnt sich, den Blick vom Bußgeld zu lösen. Barrierefreiheit ist nicht nur Pflichterfüllung.

Sie öffnen Ihren Shop für eine Zielgruppe, die bisher an der ersten Hürde abgesprungen ist. Millionen Menschen, mit echter Kaufkraft.

Und der Nebeneffekt ist handfest. Sauberes, semantisches HTML, klare Strukturen, sinnvolle Alt-Texte: Das ist genau das, was auch Suchmaschinen lieben. Bessere Barrierefreiheit bedeutet fast immer auch besseres SEO und bessere Bedienbarkeit für alle.

Wie Sie es angehen, ohne in Panik zu verfallen

Der teuerste Weg zur Barrierefreiheit ist der nachträgliche unter Zeitdruck. Genau wie beim Datenschutz: Wer es von Anfang an mitdenkt, zahlt 5 bis 15 Prozent Aufschlag.

Wer einen gewachsenen Shop nachrüstet, landet je nach Umfang schnell bei 5.000 bis 25.000 Euro. Dasselbe Prinzip, das auch bei DSGVO-konformer Softwarearchitektur gilt: Compliance als Nachgedanke ist immer die teure Variante.

Drei pragmatische Schritte:

Erstens, lassen Sie den Ist-Zustand prüfen. Ein Audit nach WCAG 2.1 AA zeigt schwarz auf weiß, wo Sie stehen. Automatisierte Tools finden etwa ein Drittel der Probleme. Den Rest findet nur ein Mensch, der mit Screenreader und Tastatur durch echte Nutzungsabläufe geht.

Zweitens, priorisieren Sie nach Risiko und Nutzung. Der Checkout, die Produktsuche, die Kontaktwege. Dort, wo Verbraucher tatsächlich abbiegen, beginnt die Arbeit. Nicht im Impressum.

Drittens, verankern Sie Barrierefreiheit im Prozess. Jede neue Funktion, jedes Template wird künftig barrierefrei gebaut. Sonst rüsten Sie in zwei Jahren wieder nach.

Genau dafür gibt es unsere Design-Partnerschaft: Barrierefreiheit wird mitgedacht, nicht nachträglich aufgesetzt.

Barrierefreiheit ist am Ende kein Sonderfall der Compliance. Sie ist gutes Handwerk. Den größeren regulatorischen Rahmen, in dem das BFSG steht, finden Sie in unserem Überblick zur EU-Compliance für Softwareteams.


Unsicher, ob Ihre Website dem BFSG standhält? Lassen Sie uns gemeinsam draufschauen. Wir prüfen Ihren Ist-Zustand und sagen Ihnen ehrlich, was zu tun ist und was nicht.

FAQ

Was ist das BFSG?
Das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG) ist die deutsche Umsetzung der EU-Richtlinie 2019/882 (European Accessibility Act). Es verpflichtet Unternehmen, bestimmte Produkte und digitale Dienstleistungen für Verbraucher barrierefrei zu gestalten. Dazu zählen Websites, Onlineshops und Apps. Es gilt seit dem 28. Juni 2025.
Wer muss eine barrierefreie Website haben?
Alle Unternehmen, die Verbrauchern digitale Dienstleistungen anbieten: Onlineshops, Banking, Buchungsstrecken, E-Books, Telekommunikation. Eine Ausnahme gilt nur für Kleinstunternehmen im Dienstleistungsbereich: weniger als 10 Beschäftigte und höchstens 2 Mio. Euro Jahresumsatz oder Jahresbilanzsumme. Wer Produkte in Verkehr bringt, ist auch als Kleinstunternehmen nicht befreit.
Was kostet eine barrierefreie Website?
Die Nachrüstung eines bestehenden Shops kostet je nach Umfang meist zwischen 5.000 und 25.000 Euro. Wer Barrierefreiheit von Anfang an mitdenkt, zahlt nur 5 bis 15 Prozent Aufschlag auf ein Projekt. Der teure Weg ist der nachträgliche.
Seit wann gilt das BFSG und gibt es eine Übergangsfrist?
Das BFSG gilt seit dem 28. Juni 2025. Für Websites gibt es keine Schonfrist. Die Übergangsfrist bis 27. Juni 2030 nach §38 BFSG betrifft Produkte und Verträge, die Dienstleistungserbringer vor dem Stichtag rechtmäßig eingesetzt haben. Selbstbedienungsterminals erhalten bis zu 15 Jahre Aufschub ab Inbetriebnahme. Websites und Apps fallen nicht darunter.
Was droht bei einem Verstoß gegen das BFSG?
Bußgelder von bis zu 100.000 Euro. Die Marktüberwachungsbehörden können die Abschaltung nicht-konformer Angebote anordnen. Hinzu kommen Abmahnungen durch Verbände und Beschwerden betroffener Verbraucher.
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